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§ 32 BVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 - 24. KOV-AnpV 2018) vom 12.06.2018 (BGBl. I S. 840)

Inkrafttreten01.07.2018
Gültig bis30.06.2019
Version003.00

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  50 oder 60467 Euro,
von  70 oder 80565 Euro,
von  90678 Euro,
von 100760 Euro.

Zusatzinformationen