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§ 32 BVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017 vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1524)

Inkrafttreten01.07.2017
Gültig bis30.06.2018
Version003.00

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  50 oder 60452 Euro,
von  70 oder 80547 Euro,
von  90657 Euro,
von 100736 Euro.

Zusatzinformationen