§ 32 BVG:
veröffentlicht am |
03.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017 vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1524) |
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Inkrafttreten | 01.07.2017 |
Gültig bis | 30.06.2018 |
Version | 003.00 |
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 452 Euro, |
von 70 oder 80 | 547 Euro, |
von 90 | 657 Euro, |
von 100 | 736 Euro. |