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§ 32 BVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016) vom 20.06.2016 (BGBl. I S. 1362)

Inkrafttreten01.07.2016
Gültig bis30.06.2017
Version002.00

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  50 oder 60444 Euro,
von  70 oder 80537 Euro,
von  90645 Euro,
von 100722 Euro.

Zusatzinformationen