§ 32 BVG:
veröffentlicht am |
03.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016) vom 20.06.2016 (BGBl. I S. 1362) |
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Inkrafttreten | 01.07.2016 |
Gültig bis | 30.06.2017 |
Version | 002.00 |
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 444 Euro, |
von 70 oder 80 | 537 Euro, |
von 90 | 645 Euro, |
von 100 | 722 Euro. |