§ 31 BVG: [Höhe der Rente]
veröffentlicht am |
03.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017 vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1524) |
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Inkrafttreten | 01.07.2017 |
Gültig bis | 30.06.2018 |
Version | 003.00 |
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 141 Euro, |
von 40 | in Höhe von 193 Euro, |
von 50 | in Höhe von 258 Euro, |
von 60 | in Höhe von 326 Euro, |
von 70 | in Höhe von 452 Euro, |
von 80 | in Höhe von 547 Euro, |
von 90 | in Höhe von 657 Euro, |
von 100 | in Höhe von 736 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 29 Euro, |
von 70 und 80 | um 36 Euro, |
von mindestens 90 | um 44 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 85 Euro, |
Stufe II | 175 Euro, |
Stufe III | 261 Euro, |
Stufe IV | 350 Euro, |
Stufe V | 435 Euro, |
Stufe VI | 525 Euro. |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.