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§ 15 BVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.07.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (27. KOV-Anpassungsverordnung - 27. KOVAnpV) vom 28.06.2022 (BGBl. I. S. 1012)

Inkrafttreten01.07.2022
Gültig bis30.06.2023
Version003.00

1Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 24 bis 159 Euro zu ersetzen. 2Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,441 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. 3Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. 4Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.

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