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§ 13 BVFG: Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1221)

Inkrafttreten01.07.1990
Gültig bis31.12.1992
Version001.00

(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist. Unberührt bleiben die Vorschriften des Ersten Abschnitts sowie des § 70 Abs. 1 bis 4 und der §§ 71, 81 bis 90 und 92 bis 97 dieses Gesetzes. Unberührt bleiben ferner die Vergünstigungen nach § 91, soweit es sich um die Rückzahlung von Leistungen der Sozialhilfe handelt, die vor der Erteilung des Ausschließungsvermerks empfangen wurden. Unberührt bleiben auch steuerrechtliche Vergünstigungen, die sich auf die Zeit vor der Erteilung des Ausschließungsvermerks beziehen, soweit nicht in anderen Vorschriften eine günstigere Regelung getroffen ist.

(2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3 genannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist.

(3) Über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheiden die nach Landesrecht bestimmten Stellen. Der Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtling ist verpflichtet, diesen Dienststellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen zuständigen Stellen sind berechtigt, deren Beendigung zu beantragen.

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