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§ 7 BVFG: Grundsatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829)

Inkrafttreten02.01.1993
Gültig bis23.05.2007
Version001.00

(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

Zusatzinformationen

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