§ 7 BVFG: Nach der Vertreibung geborene oder legitimierte Kinder
veröffentlicht am |
22.02.2021 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 03.09.1971 (BGBl. I S. 1565) |
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Inkrafttreten | 03.09.1971 |
Gültig bis | 31.12.1992 |
Version | 001.00 |
Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, erwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling des Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Steht beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu, so erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der gesetzlichen Vertretung zustand oder zusteht.