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§ 4 BVFG: Spätaussiedler

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.01.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902)

Inkrafttreten24.05.2007
Gültig bis22.12.2023
Version004.00

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.seit dem 8. Mai 1945 oder
2.nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,

seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Absatz 2 Nummer 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) 1Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. 2Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

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