§ 147b BSHG: Übergangsregelung für Deutsche im Ausland
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Abweichendes Außerkrafttreten am 31.12.2003 durch Artikel 68 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) Neufassung vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646) |
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Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Gültig bis | 30.12.2003 |
Version | 001.00 |
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach § 119 bezogen haben, erhalten bei fortdauernder Bedürftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhielten. Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, enden die Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.