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§ 147 BSHG: Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646)

Inkrafttreten01.01.1994
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.

Zusatzinformationen