§ 129 BSHG: Hilfsmerkmale
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646) |
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Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Hilfsmerkmale sind
1. | Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, |
2. | für die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 die Kennummern der Leistungsempfänger, |
3. | Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. |
(2) Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.