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§ 128 BSHG: Erhebungsmerkmale

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 11 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127 Nr. 1 Buchstabe a sind

1.für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat gewährt wird
a)Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge;
b)für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen:
höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsausbildungsabschluß; Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemeldeten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei anderen Nichterwerbstätigen auch Grund der Nichterwerbstätigkeit;
c)für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
d)für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt und für einzelne Leistungsempfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Hilfe in und außerhalb von Einrichtungen; Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr; Beginn der ununterbrochenen Hilfegewährung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr; Anspruch und Bruttobedarf je Monat; anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Art der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche; Haupteinkommensart; besondere soziale Situation; Gewährung der Hilfe als Vorleistung; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Zahl aller Leistungsempfänger im Haushalt;
e)bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Merkmalen
Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Hilfe; bei Ende der Hilfe auch Grund der Einstellung der Leistungen; bei Erst- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch Förderung der Aufnahme nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch;
2.für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen

Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit; Vorhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trägers.

Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsempfänger:

Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Art des Trägers; gewährte Hilfe im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfearten; am Jahresende gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen; bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch Art der Leistungen; Beginn und Ende der Hilfegewährung nach Monat und Jahr sowie voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei Hilfe zur Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 2 sind

a)Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Leistungsarten; Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahme- und Hilfearten;
b)Zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen
für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen sowie für 65-jährige und ältere Leistungsempfänger die Ausgaben an einmaligen Leistungen nach § 21 Abs. 1a und § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes.

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