§ 128 BSHG: Erhebungsmerkmale
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 11 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127 Nr. 1 Buchstabe a sind
1. | für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat gewährt wird | |
a) | Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge; | |
b) | für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: | |
höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsausbildungsabschluß; Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemeldeten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei anderen Nichterwerbstätigen auch Grund der Nichterwerbstätigkeit; | ||
c) | für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. | |
d) | für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt und für einzelne Leistungsempfänger: | |
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Hilfe in und außerhalb von Einrichtungen; Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr; Beginn der ununterbrochenen Hilfegewährung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr; Anspruch und Bruttobedarf je Monat; anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Art der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche; Haupteinkommensart; besondere soziale Situation; Gewährung der Hilfe als Vorleistung; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Zahl aller Leistungsempfänger im Haushalt; | ||
e) | bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Merkmalen | |
Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Hilfe; bei Ende der Hilfe auch Grund der Einstellung der Leistungen; bei Erst- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch Förderung der Aufnahme nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; | ||
2. | für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen |
Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit; Vorhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trägers.
Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Art des Trägers; gewährte Hilfe im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfearten; am Jahresende gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen; bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch Art der Leistungen; Beginn und Ende der Hilfegewährung nach Monat und Jahr sowie voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei Hilfe zur Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 2 sind
a) | Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Leistungsarten; Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahme- und Hilfearten; |
b) | Zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen |
für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen sowie für 65-jährige und ältere Leistungsempfänger die Ausgaben an einmaligen Leistungen nach § 21 Abs. 1a und § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes. |