§ 119 BSHG: Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Abweichendes Außerkrafttreten am 31.12.2003 durch Artikel 68 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), veröffentlicht am 30.12.2003, Neufassung vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646) |
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Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Gültig bis | 31.12.2003 |
Version | 001.00 |
(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, kann in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Familienangehörigen von Deutschen gewährt werden, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben.
(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.
(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von der Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5a) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren, so ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 5 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange einer von ihnen der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(7) Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß für diesen Personenkreis unter Übernahme der Kosten durch den Bund Sozialhilfe nach den Absätzen 1 bis 6 über Träger der Freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet wird.