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§ 118 BSHG: Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 51 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)

Inkrafttreten28.11.2003
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit

1.dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudonomysierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und
2.das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

Vor der Übermittlung ist der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie sein Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Er kann der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.

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