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§ 102 BSHG: Fachkräfte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1088)

Inkrafttreten01.08.1996
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte, die auch die Aufgaben nach § 17 einschließt.

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