§ 92a BSHG: Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646) |
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Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde; es ist davon abzusehen, soweit die Heranziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 92c Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten entsprechend; der Erhebung der Klage steht der Erlaß eines Leistungsbescheides gleich.
(4) Zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.