§ 82 BSHG: Änderung der Grundbeträge
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Die Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
(2) Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich die Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 ín der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung um denselben Vomhundertsatz, um den sich die Grundbeträge zum 1. Juli 2001 erhöht haben; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.