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§ 82 BSHG: Änderung der Grundbeträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) Die Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(2) Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich die Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 ín der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung um denselben Vomhundertsatz, um den sich die Grundbeträge zum 1. Juli 2001 erhöht haben; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.

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