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§ 81 BSHG: Besondere Einkommensgrenze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein Grundbetrag in Höhe von 809,63 Euro

1.bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur stationären Betreuung gewährt wird,
2.bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen sowie bei den für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),
3.bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie nur größeren orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),
4.(weggefallen)
5.bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn ein in § 69a genannter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,
6.bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit während eines zusammenhängenden Zeitraumes von 3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche Betreuung erfordert hat, außerdem bei der Heilbehandlung für Tuberkulosekranke.“

(2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach § 69a Abs. 3 ein Grundbetrag in Höhe von 1 619,26 Euro. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.

(3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten die Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder Ehegatte blind oder behindert im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3 ist.

(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.

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