§ 70 BSHG: Inhalt und Aufgabe
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1088) |
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Inkrafttreten | 01.08.1996 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht vermieden oder verzögert werden kann.
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) § 69b Abs. 1 gilt entsprechend.