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§ 67 BSHG: [Blindenhilfe]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 vom Hundert anzurechnen.

(2) Die Blindenhilfe wird monatlich vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 556,29 Euro, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 278,15 Euro gewährt.

(3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beiträge nach Absatz 2; dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.

(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den Vomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich die Beträge nach Absatz 2 in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung um den Vomhundertsatz, um den sich die Blindenhilfe zum 1. Juli 2001 erhöht hat; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.

(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den Vomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a genannten Personen Anwendung.

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