§ 47 BSHG: Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 15 Nummer 12 nach Maßgabe des Artikel 67 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 01.07.2001 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen durchführen, erlassen.