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§ 30 BSHG: [Hilfegewährungen]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646)

Inkrafttreten01.01.1994
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.

(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müßte.

(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

Zusatzinformationen