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§ 25a BSHG: Aufrechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646)

Inkrafttreten01.01.1994
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfänger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf zwei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder Schadensersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch erfolgen, wenn nach § 15a Schulden für Verpflichtungen übernommen werden, die durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden waren.

(3) § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

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