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§ 18a BSHG: Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 25 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten01.01.2004
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fördert nach § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (beteiligte Leistungsträger) für

1.arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz,
2.Arbeitslosenhilfebezieher.

Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die Modellvorhaben sollen über § 18 Abs. 2a hinaus neue Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszugestalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesagentur für Arbeit. Die Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen; die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

(2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe

1.die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder durch eine dafür gemeinsam mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen,
2.für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und andere einbezogene Arbeitslose auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen.

(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sollen vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von ihnen auszugleichen sind.

(4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Zielsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen obersten Landesbehörden, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zusammenzuwirken. Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit sind zu beteiligen.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann nach Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde und der Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.

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