§ 15b BSHG: Darlehen bei vorübergehender Notlage
veröffentlicht am |
21.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646) |
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Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.