§ 8 BSHG: Formen der Sozialhilfe
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 11 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung.
(2) Zur persönlichen Beratung gehört außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist; hierzu gehört auch die Beratung in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuweisen.