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§ 75 BPersVG: Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.10.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1614)

Inkrafttreten15.06.2021
Version001.00

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. 2Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) 1In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. 2Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

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