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§ 22 BKGG: Bericht der Bundesregierung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019 (BGBl. I S. 530)

Inkrafttreten01.01.2020
Gültig bis31.12.2020
Version002.00

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2022 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) und insbesondere über die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1a sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor.

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