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§ 17 BKGG: Recht der Europäischen Gemeinschaft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.12.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142)

Inkrafttreten01.01.2009
Version005.00

1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.

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