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§ 14 BKGG: Bescheid

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.12.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 157 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626)

Inkrafttreten05.04.2017
Version003.00

1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

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