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§ 12 BKGG: Aufrechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.06.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142)

Inkrafttreten01.01.2009
Version004.00

§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.

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