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§ 6 BKGG: Höhe des Kindergeldes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019 (BGBl. I S. 530), Artikel 7 des Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG) vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2210)

Inkrafttreten01.07.2019
Gültig bis30.06.2020
Version006.00

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kindergeld 204 Euro monatlich.

(3) (aufgehoben)