§ 6 BKGG: Höhe des Kindergeldes
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682), Artikel 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3000) |
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Inkrafttreten | 01.01.2018 |
Gültig bis | 30.06.2019 |
Version | 003.00 |
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kindergeld 194 Euro monatlich.
(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.