§ 1833 BGB: Haftung des Vormunds
veröffentlicht am |
13.11.2021 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 003.00 |
(1) 1Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.
(2) 1Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. 2Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.