§ 1793 BGB: Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
veröffentlicht am |
13.11.2021 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Version | 001.00 |
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
- 1.
- gemeinschaftlichen Vormündern,
- 2.
- mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
- 3.
- dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.