§ 1786 BGB:
veröffentlicht am |
29.07.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 (BGBl. I S. 1243) |
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Inkrafttreten | 01.07.1970 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. | eine Frau, welche zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder glaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert; |
2. | wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat; |
3. | wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht; |
4. | wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen; |
5. | wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann; |
6. | wer nach § 1844 zur Sicherheitsleistung angehalten wird; |
7. | wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll; |
8. | wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. |
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.