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§ 1786 BGB:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.07.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 (BGBl. I S. 1243)

Inkrafttreten01.07.1970
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

1.eine Frau, welche zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder glaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
2.wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3.wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht;
4.wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
5.wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
6.wer nach § 1844 zur Sicherheitsleistung angehalten wird;
7.wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll;
8.wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.

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