§ 1774 BGB: Vormund
veröffentlicht am |
13.11.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882) |
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Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Version | 001.00 |
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1.
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2.
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3.
- ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4.
- das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1.
- ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2.
- das Jugendamt.