§ 1608 BGB: Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
veröffentlicht am |
18.11.2023 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Version | 003.00 |
(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)