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§ 1597 BGB: Formerfordernisse; Widerruf

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.11.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom19.02.2007 (BGBl. I S. 122)

Inkrafttreten01.09.2009
Version004.00

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) 1Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. 2Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

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