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BGB
18.11.2023
Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)
1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2§ 1605 ist entsprechend anzuwenden.
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