Springe direkt zu:
Sie sind hier:
BGB
23.05.2020
Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
##DIALOG_NOTES_TITLE##
##DIALOG_NOTES_TEXT##