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§ 761 BGB: Form des Leibrentenversprechens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.11.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)

Inkrafttreten01.01.2002
Version003.00

1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.

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