§ 710 BGB: Übertragung der Geschäftsführung
veröffentlicht am |
04.10.2021 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 31.12.2023 |
Version | 003.00 |
1Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.