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§ 654 BGB: Verwirkung des Lohnanspruchs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1245)

Inkrafttreten23.12.2020
Version001.00

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

Zusatzinformationen

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