Springe direkt zu:
Sie sind hier:
BGB
18.11.2023
Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)
1Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
##DIALOG_NOTES_TITLE##
##DIALOG_NOTES_TEXT##