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§ 399 BGB: Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)

Inkrafttreten01.01.2002
Version002.00

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

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